Hamburger Telemann-Gesellschaft e.V.
Gesellschaft für Kulturgeschichte Hamburgs im 18. Jahrhundert
SATZUNG
(17.01.2017)
Präambel
Die Hamburger Telemann-Gesellschaft, die in Hamburg für die Telemann-Pflege und die seiner Hamburger
Zeitgenossen Sorge trägt und mit anderen Telemann-Gesellschaften zusammenarbeiten kann, ist seit 1958 in das Vereinsregister am Amtsgericht Hamburg eingetragen..
§ 1 Verein
a) Der Verein führt den Namen „Hamburger Telemann-Gesellschaft e.V. – Gesellschaft für Kulturgeschichte
Hamburgs im 18. Jahrhundert“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
b) Der Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Bildung, Kunst, Kultur und Wissenschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die wissenschaftliche Erarbeitung und Veröffentlichung
von Themen aus dem Wirken Georg Philipp Telemanns und seiner Hamburger Zeitgenossen unter dem
Blickwinkel der Kulturgeschichte im Hamburg des 18. Jahrhunderts. Die entsprechenden Aufgaben sollen erfüllt
werden durch:
a) Erhaltung, Betreuung und Pflege des Telemann-Museums Hamburg und der darin integrierten Bibliothek;
b) wissenschaftliche Veranstaltungen und öffentliche Konzerte;
c) Vorträge; Bildungsveranstaltungen für Schulgruppen;
d) ständige Informationsbereitschaft und Erfahrungsaustausch mit anderen Telemann-Gesellschaften und – Forschungsstätten;
e) Quellenforschung und Publikationen wissenschaftlicher Arbeiten, die durch den Verein oder von ihm
beauftragte Personen oder Institutionen durchgeführt werden
f ) Förderung wissenschaftlicher Projekte im Sinne der Satzung..
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen
aufgrund besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Auch
Personenvereinigungen haben nur eine Stimme, die durch deren berechtigten Vertreter ausgeübt wird.
2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes
erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, durch deren Auflösung;
b) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss;
c) durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt und von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss;
4. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden
muss.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern; sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister, jeder für sich allein.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
3. Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vor Beendigung seiner Amtsperiode aus, so kooptiert der
Vorstand bis zur Nachwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Einberufung der
Mitgliederversammlung und die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter führt in den Versammlungen den Vorsitz.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer, die kein anderes Amt in dem Verein bekleiden dürfen,
c) die jährliche Entlastung des Vorstandes,
d) die Behandlung von Vorlagen des Vorstandes,
e) die Behandlung von Initiativanträgen, die aus dem Kreis der Mitglieder stammen,
f) die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds nach § 4 Absatz 3 c,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) die Änderung und Ergänzung der Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung, die vorgeschlagene Tagesordnung und Vorlagen nach § 6, Absatz 1. d), 1. e), 1. g) und 1. h) müssen spätestens einen Monat vor einer
Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen.
3. Als Formen der Mitgliederversammlung sind vorgesehen:
a) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht und die Jahresschlussrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu beschließen hat.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand wünscht oder es von einem
Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Es gilt die gleiche Frist wie bei § 6, Absatz 2.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden
oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird nach einem Monat eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung „Auflösung des Vereins” einberufen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf im ersten Fall einer Mehrheit von 2/3, im zweiten Fall der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Telemann-Stiftung Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Hamburg, 17. Januar 2017